Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energiegemeinschaft Region Liezen: Mitgliedschaft, Tarife, Abrechnung, Kündigung, Rücktritt, Änderungen.
Stand: 25.09.2026 · verbindlich ist die PDF-Fassung · Als PDF herunterladen
Der nicht auf Gewinn ausgerichtete Verein Energiegemeinschaft Region Liezen (kurz „EG Region Liezen“) mit Sitz in der politischen Gemeinde Liezen (PLZ 8940) ermöglicht seinen Mitgliedern, aus erneuerbaren Quellen produzierten Strom zu reduzierten Netzgebühren zu beziehen bzw. abzugeben.
Der Hauptverein EG Region Liezen ist selbst als Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) im Sinne des § 67 ElWG tätig. Der operative Betrieb der einzelnen Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG) erfolgt darüber hinaus über rechtlich selbständige Zweigvereine. Ein Zweigverein kann als regionale EEG (Tätigkeitsbereich des jeweiligen Umspannwerks im Bezirk Liezen) oder als lokale EEG (Tätigkeitsbereich des jeweiligen lokalen Nahebereichs bzw. derselben Niederspannungs-Trafostation) geführt werden. Die Energiegemeinschaft umfasst somit bis zu drei Ebenen: die lokale Ebene (lokale EEG), die regionale Ebene (regionale EEG) und die BEG-Ebene (Hauptverein).
Mit der Mitgliedschaft im Hauptverein nimmt das Mitglied automatisch an der BEG (Hauptverein) sowie an der regionalen EEG des Umspannwerks teil, an das sein Anschlusspunkt (Zählpunkt) angeschlossen ist. Eine lokale EEG wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gegründet; besteht für den Anschlusspunkt eines Mitglieds eine lokale EEG, wird das Mitglied dieser automatisch zugeordnet. Es gilt der Grundsatz, dass die Energie vorrangig auf der jeweils lokalsten verfügbaren Ebene ausgetauscht wird (je lokaler, desto bevorzugt), bevor sie auf der nächsthöheren Ebene und zuletzt in das öffentliche Netz verteilt wird.
1. Voraussetzungen zur Erlangung der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie kleine und mittlere Unternehmen werden, sofern sie über einen Stromanschlusspunkt (Zählpunkt) im Tätigkeitsbereich der Energiegemeinschaft verfügen. Maßgeblich für die Zuordnung zur regionalen EEG ist das Umspannwerk, an das der Zählpunkt über die Mittelspannungs-Sammelschiene angeschlossen ist; für die Zuordnung zu einer (allenfalls bestehenden) lokalen EEG ist der lokale Nahebereich bzw. die gemeinsame Niederspannungs-Trafostation maßgeblich. Die Zuordnung erfolgt anhand der vom Netzbetreiber bereitgestellten Daten. Zusätzlich ist ein Smart-Meter erforderlich. Ist noch kein Smart-Meter vorhanden, hat der Netzbetreiber priorisiert dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige Mitglieder mit einem Smart-Meter ausgestattet werden.
- Elektrizitätsunternehmen dürfen nicht Mitglied sein, es sei denn, es handelt sich um einen Erzeuger (z.B. Prosumer, Producer), der nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler im Sinne der geltenden energierechtlichen Bestimmungen kontrolliert wird.
- Mit der Mitgliedschaft im Hauptverein nimmt das Mitglied automatisch an der Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) des Hauptvereins sowie an der regionalen EEG des zugeordneten Umspannwerks teil. Voraussetzung der Teilnahme an einer regionalen oder lokalen EEG ist stets die gleichzeitige Mitgliedschaft im Hauptverein. Die Aufnahme erfolgt mit dem Hauptverein und der Zuordnung zum jeweiligen Zweigverein.
- Der Vorstand behält sich das Recht vor, aus Gründen der Energiebilanz die Aufnahme von Mitgliedern abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe verweigert werden.
- Erzeugungsanlagen mit einer Leistung unter 50 kWp werden nur mit Zählpunkten in der Region Liezen (Tätigkeitsbereich der Zweigvereine) aufgenommen. Größere Erzeugungsanlagen sowie Verbraucher können auch mit Zählpunkten außerhalb der Region Liezen auf der Ebene der Bürgerenergiegemeinschaft teilnehmen; auf dieser Ebene gibt es keine Ermäßigung der Netzentgelte.
2. Rechte und Pflichten für Strombezieher und Stromlieferanten
- Mitglieder haben das freie Wahlrecht des Energielieferanten und/oder Energieabnehmers und behalten den Liefer- und/oder Abnahmevertrag mit diesem für die Energiemenge, die nicht von innerhalb der Energiegemeinschaft bezogen wird.
- Ein bestehendes Ökostromzertifikat wird von der Teilnahme an der Energiegemeinschaft weder beeinflusst noch wird die Teilnahme ein solches ersetzen.
- Das Mitglied mit einer eigenen Produktionsanlage überträgt der Energiegemeinschaft das Nutzungsrecht an der von dieser Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten Energie (Überschuss- oder Volleinspeisung), ausgenommen der Energiemenge, die nicht innerhalb der Energiegemeinschaft verbraucht werden kann. Die Energiegemeinschaft verpflichtet sich, die Menge, die sie innerhalb der Gemeinschaft verteilen kann, zu dem festgesetzten Tarif abzunehmen. Den Rest der eingespeisten Energie liefert das Mitglied weiter an seinen bestehenden Energieabnehmer.
- Die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Produktionsanlage verbleibt beim Anlageneigentümer; die Energiegemeinschaft übernimmt weder Zählpunkte noch die Betriebs- und Verfügungsgewalt (§ 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 7 ElWG). Das der Energiegemeinschaft eingeräumte Nutzungsrecht beschränkt sich auf jene Energie, die nicht im Eigenverbrauch des Mitglieds verbraucht, sondern in das öffentliche Netz eingespeist wird. Auch Zählpunkte, an denen ausschließlich eingespeist wird, nehmen mit der ins öffentliche Netz eingespeisten Menge am Energieaustausch teil.
- Die Mitglieder sind für den Betrieb und die Wartung der eigenen Produktionsanlage selbst verantwortlich und verpflichten sich, längere Ausfälle der Energiegemeinschaft zu melden.
- Aufzeichnungen, die das Mitglied für die Befreiung seiner eigenen Anlage von der Elektrizitätsabgabe benötigt (insbesondere über Eigenverbrauch und Überschussmengen gemäß § 4 Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung), führt das Mitglied selbst. Die Energiegemeinschaft stellt ihm die von den Netzbetreibern übermittelten, seinen Zählpunkten zugeordneten Energiemengen im Mitgliederportal zur Verfügung.
- Das Mitglied verpflichtet sich, wesentliche Änderungen an der Produktionsanlage (insbesondere Erweiterung, Abbau, technische Umrüstung oder dauerhafte Stilllegung) der Energiegemeinschaft unverzüglich über das Mitgliederportal oder per E-Mail zu melden.
- Bei einem Eigentümerwechsel des Gebäudes oder der Anlage hat das bisherige Mitglied die Energiegemeinschaft unverzüglich zu informieren. Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bezüglich der Einspeisung sind nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übertragbar. Dieser kann einen eigenen Beitritt beantragen.
- Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf die Abnahme einer bestimmten Energiemenge durch die Energiegemeinschaft.
- Es besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Einspeisung einer Mindestmenge. Die Energiegemeinschaft übernimmt ausschließlich jene Überschussenergie, die innerhalb der Gemeinschaft verteilt werden kann. Die Vergütung der eingespeisten Energie erfolgt im Rahmen der regulären Abrechnung gemäß Abschnitt „Rechnungslegung“.
- Die Energiegemeinschaft ist berechtigt, einzelne Zählpunkte über den Teilnahmefaktor zu limitieren, um einen fairen Verteilungsschlüssel innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.
- Wird durch Ummeldung beim Netzbetreiber der Zählpunkt einer anderen Person oder Organisation zugeordnet, so hat das ordentliche Mitglied dies der Energiegemeinschaft umgehend mitzuteilen. Bis zur durchgeführten Ummeldung des Zählpunktes in den Stammdaten der Energiegemeinschaft bleibt der ursprüngliche Zählpunktsinhaber in der vollen Verantwortung.
3. Tarifgestaltung und Preistransparenz
- Die Energiegemeinschaft verrechnet die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Energie auf Basis eines Erzeuger-Tarifs (Einspeisung) und eines Verbraucher-Tarifs (Bezug). Die Tarife werden vom Vorstand gemäß den Vereinsstatuten festgelegt und können getrennt nach den Ebenen lokale EEG, regionale EEG und BEG ausgewiesen werden, sofern die jeweilige Ebene für das Mitglied zur Anwendung kommt.
- Die Tarife werden vom Vorstand als fixer Tarif (Fixbetrag je kWh) festgelegt. Die Höhe kann je Ebene und je Tarifart (Erzeuger-/Verbraucher-Tarif) unterschiedlich sein und vom Vorstand angepasst werden.
- Auf der lokalen Ebene gelten die höchsten Ermäßigungen auf die Netzentgelte. Ein auf dieser Ebene höherer Energietarif kann daher in Summe – Energiepreis zuzüglich (reduziertem) Netzentgelt – zu einem insgesamt günstigeren Gesamtpreis für das Mitglied führen. Ein Vergleich einzelner Tarife je Ebene ist daher nur eingeschränkt aussagekräftig; maßgeblich ist der Gesamtpreis.
- Der fixe Tarif gilt bis zu einer Neufestlegung durch den Vorstand. Ziel der Tarifgestaltung ist es jeweils, einen attraktiven Einspeisetarif für Erzeuger mit fairen Konditionen für Verbraucher zu verbinden und den Energieaustausch auf der jeweils lokalsten Ebene zu fördern.
- Die jeweils aktuell gültigen Tarife sowie die historischen Tarifdaten sind auf der Website der Energiegemeinschaft (https://www.eg-regionliezen.at) einsehbar. Über Tarifänderungen werden die Mitglieder zusätzlich per Newsletter informiert.
- Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Ebene: Der Hauptverein (BEG) und die regionalen Zweigvereine sind umsatzsteuerpflichtig. Die lokalen Zweigvereine wenden die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG an und verrechnen ohne Umsatzsteuer, solange deren Voraussetzungen vorliegen; ein Wechsel wird auf der Website und im Mitgliederportal bekannt gegeben.
- Auf der Website und in den Abrechnungen werden Preise stets mit der Angabe „netto“ oder „brutto“ ausgewiesen. Für Verbraucher im Sinne des KSchG ist der Bruttopreis maßgeblich; Einspeisevergütungen an private Einspeiser sind Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Auf Ebenen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, wird ohne Umsatzsteuer verrechnet (netto = brutto).
- Mitglieder, die umsatzsteuerpflichtig sind, bestätigen mit der Bekanntgabe ihrer UID-Nummer ihre österreichische Steuerpflicht. Für eingespeisten Strom führt die Energiegemeinschaft die Umsatzsteuer im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens direkt an das Finanzamt ab, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Umsatzsteuerpauschalierung von 13 % gilt: Im Falle einer Gutschrift erhält das Mitglied einen entsprechend reduzierten Betrag verrechnet.
4. Teilnahme an den Energiegemeinschaften (lokal, regional, BEG)
- Jedes Mitglied nimmt automatisch an der Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) des Hauptvereins sowie an der regionalen EEG des Umspannwerks teil, an das sein Zählpunkt angeschlossen ist. Die Zuordnung zur regionalen EEG erfolgt automatisch anhand des Umspannwerks.
- Besteht für den Anschlusspunkt eines Mitglieds zusätzlich eine lokale EEG, wird das Mitglied dieser automatisch zugeordnet. Lokale EEG werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gegründet; eine Verpflichtung zur Einrichtung einer lokalen EEG besteht nicht. Solange für den Anschlusspunkt keine lokale EEG besteht, erfolgt die Teilnahme ausschließlich auf regionaler und auf BEG-Ebene.
- Der Energieaustausch erfolgt vorrangig auf der jeweils lokalsten verfügbaren Ebene: Energie wird zunächst innerhalb der lokalen EEG (sofern vorhanden), sodann innerhalb der regionalen EEG und schließlich innerhalb der BEG verteilt, bevor verbleibende Überschüsse in das öffentliche Netz eingespeist werden (Grundsatz „je lokaler, desto bevorzugt“).
- Der Teilnahmefaktor der Mitglieder wird auf jeder Ebene durch das System der Energiegemeinschaft automatisiert und dynamisch angepasst. Die Anpassung erfolgt diskriminierungsfrei nach objektiven Kriterien auf Basis historischer Verbrauchsdaten und Prognosedaten mit dem Ziel, den Energieverbrauch vorrangig auf der lokalsten Ebene zu decken. Eine gesonderte Mitteilung an die Mitglieder bei Änderungen des Teilnahmefaktors erfolgt nicht. Der Netzbetreiber kann die Mitglieder über Änderungen per E-Mail informieren.
- Bei einem Umzug innerhalb des Versorgungsgebietes der Energiegemeinschaft hat das Mitglied die Änderung über das Mitgliederportal zu melden. Die Zuordnung zur jeweiligen regionalen bzw. lokalen EEG wird automatisch anhand des neuen Anschlusspunktes festgelegt. Wechselt der Anschlusspunkt in den Tätigkeitsbereich eines anderen Umspannwerks oder einer anderen lokalen EEG, erfolgt eine entsprechende Umzuordnung.
5. Rechnungslegung der einzelnen Leistungen
- Die Energiegemeinschaft verrechnet die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Energie entsprechend der beschlossenen Tarife und Bedingungen an die Mitglieder. Das Mitglied wählt in der Beitrittserklärung – und danach jederzeit im Mitgliederportal mit Wirkung ab dem Folgemonat – zwischen zwei Abrechnungsarten (§ 69 Abs. 1 Z 6 iVm § 43 Abs. 2 ElWG): (a) monatliche Abrechnung (Standard): Rechnungen und Gutschriften werden monatlich im Nachhinein auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Viertelstundenwerte erstellt; (b) Jahresabrechnung mit monatlichen Akontorechnungen für den Bezug (Punkt 3). Rechnungen sind kostenfrei. Davon zu unterscheiden ist das Verrechnungsintervall (Abschnitt 6), das den Zeitraum bestimmt, für den die erstellten Rechnungen und Gutschriften zu einer einzigen Bankbuchung zusammengefasst werden.
- Bei monatlicher Abrechnung wird für jeden Verbrauchszählpunkt monatlich eine Rechnung erstellt; für jeden Erzeugerzählpunkt wird in jedem Fall monatlich eine Gutschrift erstellt. Die für die Abrechnung relevanten Daten erhält die Energiegemeinschaft bzw. ihr Dienstanbieter – EGControl von der cyb cyber telekom gmbh – von der EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH oder der PONTON GmbH.
- Jahresabrechnung mit Akontozahlung: Bei der Jahresabrechnung erhält das Mitglied für den Bezug monatlich Akontorechnungen über den Akontobetrag – je Zählpunkt und abrechnendem Verein (Ebene) eine, zusammen in Höhe des Akontobetrags; bezahlt werden sie wie jede Rechnung im Verrechnungsintervall nach Abschnitt 6. Die Energiegemeinschaft schlägt dem Mitglied in der Beitrittserklärung einen Akontobetrag vor, der sich am vom Mitglied angegebenen Jahresverbrauch laut letzter Jahresabrechnung seines Stromlieferanten orientiert. Das Mitglied kann den Akontobetrag in der Beitrittserklärung und danach jederzeit im Mitgliederportal mit Wirkung ab dem Folgemonat ändern. Nach zwölf Monaten erstellt die Energiegemeinschaft im nächsten Verrechnungslauf die Jahresabrechnung auf Basis der tatsächlich zugeordneten Viertelstundenwerte, rechnet die geleisteten Akontozahlungen gegen und setzt aus dem Ergebnis den neuen Akontobetrag fest. Gutschriften für Einspeisung werden auch bei der Jahresabrechnung monatlich nach der tatsächlich zugeordneten Einspeisung erstellt.
- Die Rechnungen bzw. Gutschriften werden den Mitgliedern per E-Mail übermittelt und sind im Mitgliederportal einsehbar.
- Am Ende des Verrechnungsintervalls wird eine Zahlungsaufstellung erstellt, die alle im Intervall angefallenen Rechnungen und Gutschriften zusammenfasst, sodass nur eine Bankbuchung pro Mitglied erfolgt. Diese Bankbuchung erfolgt immer auf bzw. von dem Konto des Hauptvereins.
- Einwände gegen eine Abrechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung schriftlich per E-Mail an den Vorstand zu richten. Erhebt das Mitglied innerhalb dieser Frist keinen Einwand, gilt die Abrechnung als anerkannt; auf diese Frist und die Bedeutung des Schweigens wird auf jeder Rechnung und Gutschrift gesondert hingewiesen (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG). Offensichtliche Fehler werden auch nach Ablauf der Frist berichtigt.
- Die restliche Energie, die vom bestehenden Energielieferanten bezogen oder an den bestehenden Energieabnehmer geliefert wird, wird auch von diesen Vertragspartnern verrechnet.
- Die Netznutzungsgebühren und sonstige Abgaben werden dem Mitglied vom Netzbetreiber direkt in Rechnung gestellt.
6. Zahlungskonditionen
- Unabhängig von der Abrechnungsart (Abschnitt 5) beträgt das Standard-Verrechnungsintervall für die Zusammenfassung zur Bankbuchung ein Quartal; es werden somit standardmäßig die Rechnungen, Akontorechnungen und Gutschriften von drei Monaten zu einer Bankbuchung zusammengefasst. Das Mitglied kann über das Mitgliederportal auf ein monatliches Verrechnungsintervall wechseln, sodass je Monat eine Bankbuchung erfolgt. Für das monatliche Verrechnungsintervall fällt ein Verwaltungsentgelt von 1,00 EUR je Monat an; es gilt ausschließlich dem kürzeren Intervall und ist von Zahlungsmittel und Abrechnungsart unabhängig (§ 56 ZaDiG 2018).
- Das Mitglied wählt in der Beitrittserklärung die Zahlungsart und kann sie jederzeit über das Mitgliederportal wechseln: (a) SEPA-Lastschrift – der Betrag der Zahlungsaufstellung wird vom angegebenen Konto des Mitglieds eingezogen; (b) Überweisung – das Mitglied überweist den Betrag der Zahlungsaufstellung binnen 14 Tagen ab Zustellung auf das Konto des Hauptvereins unter Angabe der Zahlungsreferenz. Ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungsart wird nicht verrechnet; bei Zahlung per SEPA-Lastschrift gewährt die Energiegemeinschaft eine Ermäßigung von 1 % auf jeden eingezogenen Zahlbetrag, die auf der Zahlungsaufstellung ausgewiesen wird (§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018). Zahlungsart und Lastschriftmandat gelten für alle Zahlbeträge des Mitglieds – auch wenn es zunächst nur einspeist und ein Bezug erst später hinzukommt. Gutschriften werden auf das vom Mitglied angegebene Konto überwiesen.
- Fälligkeit und Verzug: Der Betrag einer Zahlungsaufstellung ist mit ihrer Zustellung fällig. Bei SEPA-Lastschrift erfolgt der Einzug frühestens fünf Tage nach Zustellung (die Zahlungsaufstellung gilt als Vorabankündigung); bei Überweisung ist der Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung auf dem Konto des Hauptvereins einlangend zu bezahlen. Ab Verzug gebühren Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Verbraucher: 4 % p.a. gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB; Unternehmer: § 456 UGB).
- Mahnwesen: Bleibt eine Zahlung aus, erhält das Mitglied zunächst eine kostenlose Zahlungserinnerung per E-Mail mit einer Nachfrist von 14 Tagen. Danach folgt eine Mahnung mit einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen und zuletzt eine Mahnung per eingeschriebenem Brief mit Androhung des Ausschlusses (Abschnitt 7 Punkt 9). Für vom Mitglied verschuldete Mahnungen werden folgende Kosten verrechnet (§ 1333 Abs. 2 ABGB, § 6 Abs. 1 Z 15 KSchG): Zahlungserinnerung EUR 0,00; Mahnung EUR 7,50; Mahnung per eingeschriebenem Brief EUR 15,00. Weitere Betreibungskosten werden nur in tatsächlich angefallener, zur Forderung angemessener Höhe verrechnet.
- Rücklastschrift: Wird eine SEPA-Lastschrift aus einem vom Mitglied zu vertretenden Grund (insbesondere mangelnde Deckung, Widerspruch ohne Grund oder erloschene Kontoverbindung) nicht eingelöst, verrechnet die Energiegemeinschaft die ihr dadurch entstehenden Kosten pauschal mit EUR 10,00 je Rücklastschrift (Bankspesen und Bearbeitung); der offene Betrag ist dann samt diesen Kosten binnen 14 Tagen per Überweisung zu bezahlen. Nach zwei Rücklastschriften innerhalb von zwölf Monaten kann die Energiegemeinschaft die Zahlungsart des Mitglieds auf Überweisung umstellen. Dasselbe gilt für eine Gutschrift-Überweisung, die wegen unrichtiger oder nicht gemeldeter Kontodaten des Mitglieds zurückgeleitet wird. Zudem entfällt bei einer vom Mitglied zu vertretenden Rücklastschrift die Ermäßigung nach Punkt 2 für diese Zahlungsaufstellung; der Ermäßigungsbetrag wird nachverrechnet.
- Aufrechnung und Ruhendstellung: Die Energiegemeinschaft kann fällige Forderungen mit Gutschriften des Mitglieds verrechnen. Ist das Mitglied nach Ablauf der Nachfrist der Mahnung weiterhin in Verzug, kann die Energiegemeinschaft seine Zählpunkte bis zum Eingang der Zahlung ruhend stellen (Abschnitt 7 Punkt 3); der Strombezug beim Lieferanten des Mitglieds bleibt davon unberührt. Die Ruhendstellung wird dem Mitglied per E-Mail angekündigt.
- Übergabe an Inkasso oder Rechtsanwalt: Bleibt die Zahlung auch 14 Tage nach Zustellung der Mahnung per eingeschriebenem Brief aus, kann die Energiegemeinschaft die offene Forderung samt Verzugszinsen und Mahnkosten einem Inkassoinstitut oder einem Rechtsanwalt zur Betreibung übergeben und gerichtlich geltend machen. Das Mitglied hat die dadurch entstehenden notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu ersetzen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB) – Inkassokosten höchstens nach der Inkassogebührenverordnung (BGBl. Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung), Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, Gerichtskosten nach dem Gerichtsgebührengesetz.
7. Lieferbeginn, Vertragslaufzeit, Statusänderung und Kündigung
- Die Lieferung und Übernahme der Energie beginnt, sofern nicht anders vereinbart und vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln, zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Vertragsannahme.
- Die Verträge sind jeweils auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Beitrittserklärung ist ein Antrag des Mitglieds; der Vertrag kommt erst mit ihrer Annahme durch den Vereinsvorstand oder den von ihm bevollmächtigten Organisator zustande. Die Energiegemeinschaft nimmt die Beitrittserklärung binnen fünf Arbeitstagen nach Bestätigung der E-Mail-Adresse des Mitglieds schriftlich (E-Mail genügt) an oder lehnt sie unter Angabe des Grundes ab (§ 26 Abs. 1 ElWG); Tag des Vertragsabschlusses ist der Tag der Annahme. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich – die elektronische Beitrittserklärung über die Website genügt (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz).
- Jeder Zählpunkt nimmt in einer festen Rolle am Energieaustausch teil – als Verbrauchszählpunkt (Bezug) oder als Erzeugungszählpunkt (Einspeisung); die Rolle ergibt sich aus dem Netzanschluss und kann nicht gewechselt werden. Ein Mitglied kann mehrere Zählpunkte in beiden Rollen anmelden. Jeder Zählpunkt kann über das Mitgliederportal jederzeit auf „ruhend“ gesetzt und wieder aktiviert werden; die Änderung wird mit dem Folgetag wirksam, soweit die Vorgaben der Marktregeln nichts anderes erfordern. Ein ruhender Zählpunkt nimmt am Energieaustausch nicht teil.
- Weitere Zählpunkte werden über das Mitgliederportal unter Angabe der Zählpunktnummer angemeldet und – vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln – zum ehestmöglichen Zeitpunkt in den Energieaustausch aufgenommen.
- Für die erstmalige Aktivierung eines Zählpunkts ist zusätzlich durch das Mitglied im Online-Portal des jeweils zuständigen Verteilernetzbetreibers (z. B. Energienetze Steiermark) die Datenfreigabe zu bestätigen; bei Netzbetreibern ohne Online-Portal stellt die Energiegemeinschaft das nötige Formular bereit.
- Unbeachtet möglicher Statusänderungen bleibt die ordentliche Mitgliedschaft aufrecht. Darüber hinaus bleibt auch die bestehende Ermächtigung des erteilten Lastschriftverfahrens im Zuge der Beitrittserklärung unberührt. Es ist somit möglich, dass trotz bereits wirksam gewordener Statusänderung in den Status ruhend noch fällige Beträge aus dem Vormonat abgebucht bzw. gutgeschrieben werden.
- Das ordentliche Mitglied kann seine Teilnahme am Energieaustausch und seine Mitgliedschaft jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kündigungstermin beenden – schriftlich (E-Mail genügt) oder über das Mitgliederportal; die Kündigung wird mit dem Tag ihres Zugangs wirksam. Der Verein verzichtet auf die Einhaltung der in Punkt 8.2 der Statuten vorgesehenen Kündigungsfrist. Die Abmeldung der Zählpunkte beim Netzbetreiber erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach den Sonstigen Marktregeln; bis dahin zugeordnete Energiemengen werden abgerechnet. Kündigt die Energiegemeinschaft gegenüber Verbrauchern oder Kleinunternehmen, hält sie eine Frist von mindestens acht Wochen ein (§ 24 ElWG).
- Der Austritt außerordentlicher Vereinsmitglieder kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen (Vereinsstatut Punkt 8.2).
- Der Ausschluss eines Mitglieds und somit die Kündigung des Vertrages kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. In der ersten Mahnung ist eine zumindest 14-tägige Nachfrist zu setzen; spätestens in der letzten Mahnung (eingeschriebener Brief) ist der Ausschluss anzudrohen. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss kann zudem wegen Verletzung wesentlicher Pflichten oder unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden (Vereinsstatut Punkt 8.3). Gegenüber Verbrauchern und Kleinunternehmen wird der Ausschluss frühestens acht Wochen nach Zugang der letzten Mahnung wirksam (§ 24 ElWG).
- Für den Austritt oder Ausschluss und somit die Kündigung des Vertrages gilt die Schriftform per E-Mail. Eine mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.
8. Qualität und Haftung
- Die Schadenersatzansprüche richten sich mit den folgenden Einschränkungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle von Unternehmen verjähren sämtliche Ansprüche nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmen ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden gänzlich ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen der Energiegemeinschaft.
- Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nur insoweit, als sie nach den zwingenden Bestimmungen des KSchG zulässig sind. Insbesondere bleibt die Haftung für Personenschäden sowie für Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz jedenfalls unberührt.
9. Rücktrittsrecht der Verbraucher
- Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des KSchG, hat er das Recht, von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (§ 11 FAGG). Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Annahme der Beitrittserklärung, Abschnitt 7 Punkt 2); zur Wahrung der Frist genügt es, die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Frist abzusenden.
- Der Rücktritt ist an keine Form gebunden. Er kann per E-Mail an info@eg-regionliezen.at, mit dem Muster-Widerrufsformular (Anhang 2 zu diesen AGB) oder über die Rücktrittsfunktion „Vertrag widerrufen“ auf https://www.eg-regionliezen.at/ruecktritt erklärt werden, die während der gesamten Rücktrittsfrist zur Verfügung steht (§ 13a FAGG). Den Eingang eines online erklärten Rücktritts bestätigt die Energiegemeinschaft unverzüglich per E-Mail unter Angabe von Inhalt, Datum und Uhrzeit.
- Verlangt das Mitglied in der Beitrittserklärung ausdrücklich, dass seine Teilnahme am Energieaustausch bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt (§ 10 FAGG), werden seine Zählpunkte sofort nach der Annahme beim Netzbetreiber angemeldet. Tritt es in diesem Fall zurück, hat es die bis zum Zugang der Rücktrittserklärung aus der Gemeinschaft bezogene Energie zu den vereinbarten Tarifen anteilig zu bezahlen (§ 16 FAGG); eingespeiste Energie wird anteilig vergütet. Ohne dieses Verlangen werden die Zählpunkte erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist angemeldet.
- Im Fall des Rücktritts nimmt die Energiegemeinschaft bereits erfolgte Anmeldungen beim Netzbetreiber zurück; ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat wird nur noch für die Abrechnung der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verwendet. Unabhängig vom Rücktrittsrecht kann jedes Mitglied jederzeit ohne Frist kündigen (Abschnitt 7 Punkt 7). Die Rücktrittsbelehrung (Anhang 1) erhält das Mitglied mit der Beitrittserklärung und nochmals mit der Annahme-E-Mail.
10. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die Energiegemeinschaft ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Allgemeinen Lieferbedingungen und die Tarife zu ändern. Änderungen werden den Mitgliedern mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden per E-Mail mitgeteilt und auf der Website veröffentlicht; die Mitteilung nennt die Änderungen sowie bei Entgeltänderungen Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit transparent und verständlich (§ 21 Abs. 2 ElWG). Entgeltänderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen (§ 21 Abs. 3 ElWG); fehlen die genannten Angaben, ist die Entgeltänderung unwirksam (§ 21 Abs. 5 ElWG).
- Das Mitglied kann der Änderung bis zu ihrem Wirksamwerden per E-Mail widersprechen. Im Fall des Widerspruchs endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen und Entgelten mit dem auf eine Frist von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung folgenden Monatsletzten, sofern das Mitglied nicht früher kündigt (§ 21 Abs. 4 ElWG). Der bestehende Stromliefervertrag des Mitglieds bleibt davon unberührt.
- Widerspricht das Mitglied nicht bis zum Wirksamwerden, gelten die geänderten Bedingungen bzw. Entgelte ab diesem Zeitpunkt; auf diese Folge des Schweigens wird in jeder Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG). Änderungen von Steuern und Abgaben, die unmittelbar auf die Lieferung elektrischer Energie erhoben werden, werden ohne gesonderte Mitteilung und ohne Widerspruchsrecht weitergegeben (§ 21 Abs. 6 ElWG).
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
- Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vereins (Liezen) zuständig, sofern nicht zwingende gesetzliche Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere Verbrauchergerichtsstände gemäß § 14 KSchG, dem entgegenstehen.
- Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Vertragsparteien, eine gütliche Einigung im Rahmen einer Schlichtung anzustreben. Verbrauchern steht das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 26 E-ControlG offen (Schlichtungsstelle der E-Control, www.e-control.at).
12. Lieferantenverpflichtungen gemäß ElWG
- Die Energiegemeinschaft unterliegt ab Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025) den Lieferantenverpflichtungen gemäß § 69 ElWG. Die daraus resultierenden Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß § 20 ElWG werden als Beilage zu diesen AGB veröffentlicht und bilden einen integralen Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Die Energiegemeinschaft hat EGControl (eine Marke der cyb cyber telekom gmbh) als Organisator gemäß § 68 Abs. 2 ElWG bestellt; der Organisator nimmt die Lieferantenverpflichtungen gemäß § 69 Abs. 1 sowie die Pflichten gemäß §§ 25 und 26 ElWG für die Energiegemeinschaft wahr (§ 69 Abs. 4 ElWG). Die Energiegemeinschaft bzw. der Organisator übernimmt die Lieferantenverpflichtungen nach § 69 Abs. 1 ElWG auch für jene Mitglieder, die mit Erzeugungsanlagen über 30 kW (Haushaltskunden) bzw. über 100 kW (sonstige aktive Kunden) an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen (§ 69 Abs. 1 letzter Halbsatz ElWG); diese Mitglieder müssen keine eigenen Lieferbedingungen, Informationsblätter oder Rechnungen ausstellen.
- Die Bestimmungen zur gemeinsamen Energienutzung gemäß ElWG gelten ab 1. Oktober 2026.
13. Datenschutz
- Die Energiegemeinschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG). Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertragsverhältnisses, der Abrechnung des Energieaustauschs sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
- Insbesondere werden folgende Daten verarbeitet: Stammdaten (Name, Adresse, Kontaktdaten), Zählpunktbezeichnungen, Verbrauchs- und Einspeisedaten (Viertelstundenwerte), Abrechnungsdaten sowie Bankverbindungen. Die Übermittlung von Verbrauchs- und Einspeisedaten durch den Netzbetreiber an die Energiegemeinschaft bzw. deren Dienstleister erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des ElWG und der Sonstigen Marktregeln.
- Die vollständige Datenschutzerklärung mit Angaben zu Verantwortlichem, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und den Rechten der Betroffenen ist unter https://www.eg-regionliezen.at/datenschutz abrufbar und bildet einen integralen Bestandteil dieser AGB.
14. Schlussbestimmungen
- Ergänzend zu diesen AGB gelten vorgereiht immer die aktuellen Vereinsstatuten des Hauptvereins sowie des jeweiligen Zweigvereins.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Entsprechendes gilt im Falle der Undurchführbarkeit einer dieser Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, durch eine solche zu ersetzen, welche der ursprünglichen Bedingung weitgehend entspricht. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke, soweit gesetzlich möglich.
Weißenbach bei Liezen, am 25.09.2026
Anhang 1: Rücktrittsbelehrung
(Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A FAGG; „Widerruf“ bedeutet hier den Rücktritt vom Vertrag über die Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Energiegemeinschaft Region Liezen, Am Dorfplatz 400, 8940 Weißenbach bei Liezen, Telefon +43 3612 94100, E-Mail info@eg-regionliezen.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter https://www.eg-regionliezen.at/ruecktritt („Vertrag widerrufen“) ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Anhang 2: Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen – also von Ihrem Beitritt zurücktreten – wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An: Energiegemeinschaft Region Liezen, Am Dorfplatz 400, 8940 Weißenbach bei Liezen, E-Mail: info@eg-regionliezen.at
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung: Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung der Energiegemeinschaft Region Liezen (Beitrittserklärung)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*): ______________________ (Datum der Beitrittserklärung bzw. der Annahme)
– Name des/der Verbraucher(s): ______________________________________
– Anschrift des/der Verbraucher(s): ______________________________________
– Mitgliedsnummer oder Zählpunkt (freiwillig, erleichtert die Zuordnung): ______________________
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ______________________
– Datum: ______________________
(*) Unzutreffendes streichen.