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Ihre Lastspitze

Nicht wie viel Strom Sie brauchen, sondern wie viel gleichzeitig: die höchste Viertelstunde eines Monats. Nach den Plänen der E-Control soll sie ab 2027 einen Teil Ihrer Netzkosten bestimmen.

  • Stand 02.10.2026: Entwurf der E-Control, noch nicht beschlossen
Grafik: Viertelstunden eines Tages als Säulen; um 18 Uhr stapeln sich Waschmaschine, Herd, Wasserkocher und E-Auto zu einer Spitze über der 10-kW-Linie

Was ist die Lastspitze?

Ihr Stromzähler misst jede Viertelstunde, wie viel Strom Sie aus dem Netz beziehen. Die Lastspitze ist die höchste dieser Viertelstunden im Monat – angegeben als Leistung in Kilowatt (kW).

Warum zählt sie bald?

Bisher richten sich die Netzkosten eines Haushalts nach den Kilowattstunden, dazu kommt eine Pauschale. Ab 2027 soll ein Teil nach der Lastspitze berechnet werden. Was ein Kilowatt kosten wird, steht noch nicht fest.

Was können Sie tun?

Große Geräte nacheinander statt gleichzeitig laufen lassen. Die Kilowattstunden bleiben gleich – Sie verteilen sie nur anders über den Tag.

Ein Tag am Zähler

Eine einzige Viertelstunde zählt

Gezählt wird am Ende nur die höchste Viertelstunde des ganzen Monats – egal, wie sparsam Sie sonst sind.

Strom aus dem Netz, 96 Viertelstundenschematisch, kein Messwert
10 kW – darüber höherer Preis 2 kW – Mindestwert Ihre Lastspitze: 7,3 kW

Abends kochen, Wasser aufsetzen und dazu die Waschmaschine starten – diese eine Viertelstunde von 18:00 bis 18:15 Uhr ist die Spitze. Was Ihre eigene PV-Anlage in derselben Viertelstunde liefert, kommt nicht aus dem Netz und zählt nicht mit.

Geräte-Rechner

Wie entsteht eine Spitze?

Kreuzen Sie an, was bei Ihnen gleichzeitig laufen könnte. Die Leistungen sind typische Werte – Ihr Gerät kann abweichen, die genaue Angabe steht auf dem Typenschild.

Gleichzeitig in Betrieb
E-Auto an der Ladestation

Immer dabei: 0,3 kW Grundlast für Kühlschrank, Licht und Router.

Ihr Ergebnis

Wählen Sie die Geräte aus und tippen Sie auf „Gleichzeitige Leistung berechnen“. Das Ergebnis erscheint hier – eingeordnet zwischen den Marken 2 kW, 4,4 kW und 10 kW.

  • 2 kW – Mindestwert für bestehende Haushaltsanschlüsse nach dem Entwurf
  • 4,4 kW – Monatsspitze eines mittleren Haushalts in Österreich, Smart-Meter-Daten 2024 (E-Control)
  • 10 kW – Stufe: für den Teil darüber ein höherer Preis
Tipps

So senken Sie Ihre Spitze

Die Kilowattstunden bleiben gleich – Sie verteilen sie nur anders.

Nicht alles auf einmal

Backrohr, Herd, Wasserkocher und Waschmaschine lieber nacheinander als gleichzeitig – ein paar Minuten Abstand genügen oft.

E-Auto sanft laden

Ladeleistung der Wallbox begrenzen oder später laden. Über Nacht reichen 3,7 kW meist aus; viele Wallboxen haben ein Lastmanagement.

Wärme zeitversetzt

Wärmepumpe, Boiler oder Heizstab müssen nicht dann laufen, wenn gerade gekocht wird.

Mittags, aber gestaffelt

Zu Mittag gibt es in der Gemeinschaft viel Sonnenstrom – das verbilligt die Kilowattstunden. Die Spitze bleibt trotzdem nur klein, wenn die Geräte nacheinander laufen.

Und die Energiegemeinschaft?

Sie verbilligt Kilowattstunden – die Spitze senkt sie nicht

Was Strom aus der Gemeinschaft beim Netzentgelt bewirkt, hängt nach dem Entwurf davon ab, über welches Netz er fließt.

Regional und lokal

Strom aus der regionalen oder lokalen Gemeinschaft verbilligt den Arbeitspreis – also jede Kilowattstunde, die Sie aus der Gemeinschaft beziehen. Die Lastspitze senkt er nicht: Sie zählt so, wie sie am Zähler gemessen wird. Wie hoch der Abschlag ab 2027 ist, legt erst die Tarifverordnung fest.

Österreichweit

Für Strom aus der österreichweiten Bürgerenergiegemeinschaft gibt es schon heute keine Ermäßigung beim Netzentgelt. Nach dem Entwurf bleibt das so – weder beim Arbeitspreis noch bei der Lastspitze.

Im Haus (GEA)

Die Ausnahme: Bei einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zählt der Strom vom eigenen Dach nach dem Entwurf auch bei der Leistung. Verrechnet wird nur, was darüber hinaus aus dem Netz kommt – die künftige Abrechnungsgröße kann dort also niedriger sein als die Spitze am Zähler.

Ihr eigener Wert

Wo sehen Sie Ihre Lastspitze?

Je Zählpunkt und Monat – sobald Ihr Netzbetreiber die Viertelstundenwerte geliefert hat.

Ihren eigenen Wert sehen Sie monatlich im Mitgliederportal unter „Lastspitze“ und mit Ihrer monatlichen Abrechnung – sobald Werte vorliegen. Es ist eine reine Information, keine Rechnung: Maßgeblich bleiben Messung und Rechnung Ihres Netzbetreibers.

Voraussetzung sind Viertelstundenwerte Ihres Smart Meters. Liefert er nur Tageswerte, gibt es keine Lastspitze – wie Sie das ändern, zeigt die Anleitung Netzbetreiber.

Mehr Informationen

Technik und Recht

Für alle, die es genau wissen wollen: wie wir den Wert ermitteln und was der Entwurf der E-Control vorsieht.

Technik: So ermitteln wir Ihren Wert
  1. Messen. Ihr Netzbetreiber misst den Strombezug Ihres Zählpunkts je Viertelstunde. Wir erhalten die Werte über den Datenaustausch der Energiewirtschaft (EDA).
  2. Umrechnen. Energie der Viertelstunde in kWh × 4 ergibt die Leistung in kW. Beispiel: 1,25 kWh in einer Viertelstunde × 4 = 5,00 kW.
  3. Höchsten Wert wählen. Die höchste Viertelstunde im Kalendermonat, die Monatsgrenze nach österreichischer Ortszeit, kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
  • Zählerwert, ohne Aufteilung. Wir rechnen aus dem Zählerwert des Netzbetreibers. Der Anteil, den Ihnen die Gemeinschaft zuteilt, verändert den Wert nicht – wir rechnen nichts heraus und nichts hoch.
  • Ersatzwerte zählen mit. Fehlt eine Messung, setzt der Netzbetreiber einen Ersatzwert ein – so sieht es auch der Entwurf vor. Ist die Spitze selbst ein Ersatzwert, steht das dabei.
  • Teilmonat. Sind Sie im Lauf des Monats beigetreten oder fehlen Tage, gilt der Zeitraum mit Werten; wir weisen das aus. Die Spitze des ganzen Monats kann dann höher sein.
  • Je Zählpunkt. Jeder Zählpunkt hat seine eigene Spitze; mehrere werden nicht zusammengezählt.
  • Maßgeblich bleiben Messung und Rechnung Ihres Netzbetreibers – unsere Zahl ist eine Information.
Recht: Was der Entwurf vorsieht

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, § 135) verlangt neue Netzentgelt-Verordnungen der E-Control. Es sind zwei: die Grundsatzverordnung (SNE-G-V) legt fest, wie die Entgelte gebildet werden, die Tarifverordnung (SNE-T-V) enthält die Beträge. Von der Grundsatzverordnung gibt es bisher den Begutachtungsentwurf (V SNE 01/26 vom 29.06.2026); daraus stammt alles hier.

Der Entwurf sieht vorFundstelle
Bemessen wird monatlich nach dem höchsten Viertelstundenwert des Kalendermonats, tatsächlich gemessen am Zähler (Hauptzählpunkt).§ 3 Abs 1
Ersatzwerte gelten wie Messwerte; fehlt ein Wert, wird er rechnerisch ermittelt.§ 3 Abs 2, 3
Die Leistung wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.§ 28 Abs 2
Das Netznutzungsentgelt besteht aus Leistungspreis und Arbeitspreis und wird von Entnehmern bezahlt. Für die Einspeisung gibt es keinen Leistungspreis.§ 5 Abs 1
Netzebene 7 (Haushalte, Kleinbetriebe): ein Preis je kW bis 10 kW, ein eigener Preis nur für den Teil darüber.§ 6 Abs 2
Verrechnet werden mindestens 20 % der vertraglich vereinbarten netzwirksamen Leistung, jedenfalls 2 kW.§ 6 Abs 3
Bestehende Anschlüsse auf Netzebene 7 (vor dem 01.01.2027 errichtet) gelten in der Regel mit 10 kW netzwirksamer Leistung – der Mindestwert ist damit 2 kW.§ 34 Abs 1, 2
Strom aus einer Gemeinschaft verringert die Leistung nur innerhalb derselben Hauptleitung oder desselben Standortbereichs – etwa bei einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage im Haus –, nicht bei regionalen und lokalen Gemeinschaften.§ 9 Abs 2
Für Strom aus einer Gemeinschaft im Nahebereich gibt es einen prozentualen Abschlag auf den Arbeitspreis; die Höhe legt die Tarifverordnung fest. Eine österreichweite Gemeinschaft liegt nicht im Nahebereich.§ 9 Abs 3

Netzbereich Steiermark

Die Preise legt die E-Control je Netzbereich fest. Die Netzbetreiber, an die unsere Mitglieder angeschlossen sind – Energienetze Steiermark (einschließlich des früheren Netzes Hieflau), E-Werk Gröbming und Tassotti –, gehören zum Netzbereich Steiermark. Euro-Beträge nennen wir bewusst nicht: Die Tarifverordnung mit den Preisen liegt noch nicht vor.

Zeitplan

  • 29.06.2026 Begutachtungsentwurf der Grundsatzverordnung (SNE-G-V)
  • 24.07.2026 Ende der Begutachtung, 138 Stellungnahmen
  • Oktober 2026 geplanter Erlass der Grundsatzverordnung – bis 02.10.2026 nicht kundgemacht
  • ausständig Entwurf der Tarifverordnung (SNE-T-V) mit den Preisen
  • 01.01.2027 geplantes Inkrafttreten beider Verordnungen (§ 32 Abs 1 des Entwurfs)

Quellen

Stand: 02.10.2026, Entwurf. Wir aktualisieren diese Seite, sobald die Verordnungen beschlossen sind. Fragen? Schreiben Sie uns.