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Statuten des Hauptvereins

Die Statuten des Hauptvereins Energiegemeinschaft Region Liezen: Zweck, Zweigvereine, Mitgliedschaft, Organe, Beiträge, Beendigung.

Stand: 03.08.2026 · verbindlich ist die PDF-Fassung · Als PDF herunterladen

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Name

Der Verein führt den Namen „Energiegemeinschaft Region Liezen“ (kurz "EG Region Liezen").

1.2 Sitz, Vereinsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Liezen (PLZ: 8940). Vereinsjahr ist ein Kalenderjahr.

1.3 Tätigkeit

Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich als Bürgerenergiegemeinschaft auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im politischen Bezirk Liezen sowie in angrenzenden Gemeinden, deren Zählpunkte über die Zweigvereine teilnehmen ("Region Liezen").

1.4 Zweigvereine

Der Verein ist berechtigt (und ist dies auch vom Verein beabsichtigt), die Bildung von rechtlich selbständigen Zweigvereinen zu ermöglichen sowie alle dafür erforderlichen Regelungen zu treffen, sofern dies dem Vereinszweck oder Teilbereiche des Vereinszwecks entspricht und rechtlich zulässig ist. Der Verein fungiert demnach als Hauptverein gegenüber seinen Zweigvereinen bzw. allen mittels eines Zweigvereins teilnehmenden Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften in der Region Liezen und soll die strategische und koordinierende Ebene für alle mittels eines Zweigvereins teilnehmenden Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften in der Region Liezen bilden.

Die Zweigvereine gliedern sich in zwei Ebenen: (i) Regionale Zweigvereine ("Regionale Energiegemeinschaft") betreiben eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Regionalbereich eines Umspannwerks der Region Liezen. (ii) Lokale Zweigvereine ("Lokale Energiegemeinschaft") betreiben eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in einem engeren örtlichen Nahebereich innerhalb des Bereichs eines regionalen Zweigvereins und sind diesem zugeordnet; der regionale Zweigverein ist insoweit seinerseits Hauptverein gegenüber den ihm zugeordneten lokalen Zweigvereinen. Sämtliche Zweigvereine beider Ebenen sind zugleich Zweigvereine des Hauptvereins.

Zweigverein kann jeder selbständige und unabhängige Verein werden, (i) dessen Ziele und Satzung mit denjenigen des Hauptvereins EG Region Liezen in Einklang stehen, (ii) der eine Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft an einem Umspannwerk in der Region Liezen betreibt oder betreiben wird, und (iii) der von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins als Zweigverein zugelassen wurde.

Die Zweigvereine sind eigenständige und unabhängige Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Mitglieder werden mit dem Hauptverein begründet und einem Zweigverein zugeordnet; sie sind damit zugleich Mitglieder des betreffenden Zweigvereins (siehe Punkt 5). Die Zweigvereine verfügen jeweils über eigene Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand, Rechnungsprüfer). Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vereinsvorstands des Hauptvereins haben als außerordentliche Mitglieder sämtlicher Zweigvereine beider Ebenen beizutreten; in den Zweigvereinen sind ausschließlich diese Personen entsprechend der Statuen dieser Zweigvereine stimm- und wahlberechtigt. Ist ein Mitglied des Vereinsvorstands aus welchem Grund auch immer nicht mehr Mitglied sämtlicher Zweigvereine, ist dieses Mitglied des Vereinsvorstands ehestmöglich aus dem Vereinsvorstand abzuberufen.

Die Zweigvereine sind insbesondere verpflichtet:

  1. die satzungsgemäßen Beschlüsse und Leitlinien des Hauptvereins, insbesondere im Hinblick auf einen gemeinsamen Außenauftritt, zu befolgen und umzusetzen;
  2. die Aufnahme und das Ausscheiden von Vereinsmitgliedern dem Hauptverein umgehend zu melden;
  3. die Mitglieder des Vereinsvorstands des Hauptvereins und des Zweigvereins (mit Ausnahme von kurzfristigen Abweichungen, z.B. im Zuge von Neu- oder Nachbesetzungen) ident zu halten; und
  4. beabsichtigte Änderungen der bestehenden Statuten dem Hauptverein mitzuteilen, der diese beeinspruchen kann.

Kommt ein Zweigverein seinen Verpflichtungen nach diesen Statuten nicht nach, kann die Mitgliederversammlung darüber entscheiden, ob dem jeweiligen Zweigverein die Zulassung als Zweigverein entzogen wird. Über einen Entzug der Zulassung als Zweigverein hat die Mitgliederversammlung des Hauptvereins mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Stimmt diese einem Entzug der Zulassung als Zweigverein zu, ist der Zweigverein nicht mehr berechtigt, die Dienstleistungen des Hauptvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder des Zweigvereins sind als Mitglieder des Hauptvereins ehestmöglich auszuschließen. Allfällige Verträge zwischen Hauptverein und Zweigverein sind ehestmöglich zu beenden. Dasselbe gilt im Übrigen, wenn der Zweigverein die Zulassung als Zweigverein zurücklegt oder die Eigenschaft als Zweigverein aus anderen Gründen endet (z.B. bei Vereinsauflösung).

2. Vereinszweck, Ziele des Vereins

2.1 Politische und religiöse Unabhängigkeit

Der Verein ist nicht auf Gewinn, sondern nur auf ideelle Ziele ausgerichtet, und verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.

2.2 Zweck des Vereins

Der Verein kann in Zukunft als sogenannte Bürgerenergiegemeinschaft ("BEG") nach Maßgabe der jeweils geltenden elektrizitäts- und energierechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, einschließlich der gemeinsamen Energienutzung, tätig sein. Der Vereinsvorstand kann die zukünftige Tätigkeit des Vereins als BEG jederzeit mittels einstimmigen Beschlusses beschließen, sodass ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung die einschlägigen energierechtlichen Bestimmungen auf den Verein anwendbar sind.

Der Verein ist nach Maßgabe der jeweils geltenden energierechtlichen Bestimmungen nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt unter Berücksichtigung ökologischer, gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen, u.a. die folgenden Zwecke bzw. wird zukünftig u.a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Erarbeitung und Vorgabe einer regionalen Strategie sowie Festlegung einheitlicher Standards, Prozesse und Leitlinien für Zweigvereine;
  • Wirtschaftliche und kaufmännische Beratung und Unterstützung der Zweigvereine im Sinne einer Steuerungsfunktion;
  • Koordination des operativen Managements und der externen Dienstleister für die Zweigvereine;
  • Übernahme von Dienstleistungen für die Zweigvereine;
  • Energieerzeugung;
  • Verbrauch eigenerzeugter Energie und Verteilung (Lieferung) der Energie an die Vereinsmitglieder;
  • Verkauf von Energie, insbesondere soweit diese nicht von Vereinsmitgliedern abgenommen werden kann;
  • Förderung des Klima-, Natur- und Landschaftsschutzes durch Erbringung von Energiedienstleistungen, insbesondere auch Beratungen zu den Themen „Energiesparen“, „Energieeffizienz“ und „Energiegemeinschaften“;
  • Speicherung von Energie im Rahmen des Betriebes einer BEG;
  • Aggregierung und Visualisierung von Echtzeit Verbrauchs- und Erzeugerdaten teilnehmender Netzbenutzer unter Einbindung von Ladeinfrastruktur;
  • alle weiteren Tätigkeiten, die für die Realisierung einer BEG sinnvoll und nützlich sind.

Allfällige Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereins dürfen nur dem Vereinszweck dienen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in Punkt 3.1 und 3.2 genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

3.1 Ideelle Mittel

Als ideelle Mittel dienen Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen; Informationen und Beratung zu Energiesparen, Energieeffizienz und Energiegemeinschaften; Gründung, Erwerb und Betrieb oder Unterstützung von Einrichtungen und Unternehmungen, die dem Vereinszweck dienen, sowie Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften; Organisation von Weiterbildungs- und sonstigen Veranstaltungen; die Förderung und Kontaktaufnahme mit fachkundigen Personen; Sammlung und Weitergabe von Informationen; sowie Öffentlichkeitsarbeit und elektronische Informationsmedien.

3.2 Materielle Mittel

Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch eine allfällige Beitrittsgebühr gemäß Punkt 7.1; (allfällige) Mitgliedsbeiträge gemäß Punkt 7.2; Erlöse aus Erzeugung und Belieferung der erzeugten Energie an Vereinsmitglieder; Erlöse aus Erzeugung und Verkauf von Energie an Dritte (Überschusseinspeisung); sonstige Erlöse, insbesondere aus Speicherung, Energiedienstleistungen, Forschungs- oder Auftragsleistungen;

Erlöse aus Subventionen und Förderungen; Erlöse aus Spenden, Schenkungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen; Erlöse aus dem Verkauf vereinseigener Publikationen; sowie Erlöse aus Informationsveranstaltungen.

3.3 Mittelverwendung

Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 Vereinsgesetz ("VerG") und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn.

Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann für Tätigkeiten bzw. Leistungen (insbesondere die Zurverfügungstellung einer Erneuerbaren Energie-Erzeugungsanlage an den Verein) Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; ein derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten. Der Vereinsvorstand kann beschließen, dass Tätigkeiten im Rahmen des Vereinsvorstands entgeltlich abgegolten werden.

Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnausschüttungen oder sonstige Gewinnbeteiligungen und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine sonstigen, ohne drittvergleichsfähige Gegenleistung erwirkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Mitgliedschaft

Die Vereinsmitglieder gliedern sich in ordentliche Vereinsmitglieder, außerordentliche Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder (zusammen die "Vereinsmitglieder").

Ordentliche Vereinsmitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen (nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen über Bürgerenergiegemeinschaften). Ordentliche Vereinsmitglieder sind die vom Vereinsvorstand aufgenommenen natürlichen bzw. juristischen Personen, wobei diese die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Punkt 5 erfüllen müssen.

Außerordentliche Vereinsmitglieder sind die Gründungsmitglieder, somit sämtliche Gemeinden der Region Liezen, die nach Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses dem Verein beigetreten sind, sowie etwaige weitere als neue außerordentliche Vereinsmitglieder aufgenommene Gemeinden, welche jeweils auch berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der BEG zu beziehen. Außerordentliche Vereinsmitglieder müssen ebenfalls die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Punkt 5 erfüllen.

Die außerordentlichen Vereinsmitglieder bilden das "Präsidium". Das Präsidium kann (muss aber nicht) im Vorfeld der Mitgliederversammlung zum Zwecke der gemeinsamen Beratung und zur Vorbereitung der Beschlussfassung tagen. Etwaige Vorabstimmungen des Präsidiums sind keine für den Verein bindenden Beschlüsse.

Das Präsidium ist kein Organ im Sinne des Vereinsgesetzes, sondern lediglich die Sammelbezeichnung für die Gesamtheit der außerordentlichen Vereinsmitglieder zum Zweck der gemeinsamen Beratung; ihm kommen keine eigenen Organkompetenzen zu. Die Willensbildung der außerordentlichen Vereinsmitglieder erfolgt ausschließlich in der Mitgliederversammlung (Punkt 10).

Jede teilnehmende Gemeinde benennt durch Gemeinderatsbeschluss genau eine natürliche Person als ihre bevollmächtigte Vertreterin bzw. ihren bevollmächtigten Vertreter ("Gemeindevertreter:in") sowie zweckmäßigerweise eine Ersatzperson für den Verhinderungsfall. Die Gemeindevertreter:innen üben für die jeweilige Gemeinde deren Mitgliedschaftsrechte aus, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht (Punkt 6.2), und werden nach Maßgabe des Punktes 12.2 in den Vereinsvorstand entsandt bzw. sind alleine für dessen Funktionen wählbar. Die Gemeinde kann die Bevollmächtigung jederzeit durch neuen Gemeinderatsbeschluss widerrufen und eine andere Person benennen; der Widerruf wird mit Zugang der Verständigung an den Verein wirksam. Ein Wechsel der Gemeindevertreter:in ist dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Ehrenmitglieder sind ordentliche Vereinsmitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung zur Ehrenmitgliedschaft ernannt werden. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine besonderen Rechte oder Pflichten verbunden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahme)

Jede Mitgliedschaft wird mit dem Hauptverein begründet. Die Aufnahme ist schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Vereinsvorstand oder einem von ihm beauftragten Service-Dienstleister zu beantragen. Ein Mitglied, dessen Anschlusspunkt (Zählpunkt) in der Region Liezen liegt, wird vom Vereinsvorstand anhand dieses Anschlusspunktes stets dem zuständigen regionalen Zweigverein (Regionale Energiegemeinschaft) zugeordnet; besteht am Standort zusätzlich ein lokaler Zweigverein (Lokale Energiegemeinschaft), wird das Mitglied nach Maßgabe der Verfügbarkeit auch diesem zugeordnet, wobei die Zuordnung zu einem lokalen Zweigverein die Mitgliedschaft im übergeordneten regionalen Zweigverein voraussetzt. Mitglieder, deren Anschlusspunkt außerhalb der Region Liezen liegt und für die daher kein Zweigverein zuständig ist, sind ausschließlich Mitglieder des Hauptvereins und werden keinem Zweigverein zugeordnet. Zweigvereine sind ungeachtet dessen, ob sie die Voraussetzungen betreffend einen Anschlusspunkt erfüllen, als ordentliches Mitglied zuzulassen.

Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern wird wie folgt geprüft und entschieden: Über die Aufnahme von ordentlichen Vereinsmitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand (der einen Service-Dienstleister beauftragen und bevollmächtigen kann). Über die Aufnahme von außerordentlichen Vereinsmitgliedern, die Gemeinden in der Region Liezen sind und einen Zählpunkt in der Region Liezen haben, entscheidet der Vereinsvorstand. Über die Aufnahme sonstiger außerordentlicher Vereinsmitglieder, insbesondere Gemeinden mit Zählpunkt außerhalb der Region Liezen, entscheidet der Vereinsvorstand einstimmig, wobei zusätzlich die Zustimmung sämtlicher außerordentlicher Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Vereinsmitglieder des Hauptvereins können natürliche Personen, juristische Personen und Gebietskörperschaften sein, die über einen Stromanschlusspunkt (Zählpunkt) im Bundesgebiet verfügen, nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen über Bürgerenergiegemeinschaften. Mitglieder mit Zählpunkt in der Region Liezen sind zugleich Mitglied zumindest eines Zweigvereins (siehe Punkt 1.4); Mitglieder mit Zählpunkt außerhalb der Region Liezen nehmen unmittelbar über den Hauptverein teil.

Sofern und solange ein Vereinsmitglied diese Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, darf es ausnahmsweise auch mit Zählpunkten in Österreich teilnehmen, die nicht in der Region Liezen liegen.

Elektrizitätsunternehmen und große Unternehmen dürfen den Verein nicht kontrollieren. Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern ist durch die jeweils geltenden energierechtlichen Kontrollbestimmungen über Bürgerenergiegemeinschaften beschränkt. Würde durch die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes gegen diese Kontrollbestimmungen verstoßen, ist die Aufnahme unzulässig.

Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe verweigert werden. Die Aufnahme kann zudem von der Entrichtung einer Beitrittsgebühr abhängig gemacht werden, deren Höhe vom Vereinsvorstand festzusetzen ist.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Mitgliederrechte

Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer Energie und/oder Energiedienstleistungen seitens des Vereins zu beziehen, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins zu nutzen. Das gesetzliche Informations- und Beschlusskontrollrecht kommt jedem Vereinsmitglied zu.

6.2 Stimmrecht

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommt ausschließlich den außerordentlichen Vereinsmitgliedern zu. Das Stimm- und Wahlrecht einer teilnehmenden Gemeinde als außerordentliches Mitglied wird durch ihre:n bevollmächtigte:n Gemeindevertreter:in (Punkt 4) ausgeübt; jeder Gemeinde kommt eine Stimme zu. Den ordentlichen Vereinsmitgliedern bleiben sämtliche gesetzlichen Mitwirkungs- und Minderheitenrechte (insbesondere das Informations- und Beschlusskontrollrecht sowie das Recht, mit mindestens einem Zehntel die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen) erhalten. In den Zweigvereinen bestimmt sich die Stimmberechtigung nach deren eigenen Statuten.

6.3 Ausfolgung der Statuten

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Statuten des Vereins zu verlangen.

6.4 Verlangen der Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder kann vom Vereinsvorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

6.5 Information über finanzielle Gebarung des Vereins

Die Vereinsmitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Hierbei sind die Rechnungsprüfer:innen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzubinden. Wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vereinsvorstand binnen vier Wochen zu informieren.

6.6 Förderung der Vereinsinteressen

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins und der Vereinszweck Abbruch erleiden könnte. Davon umfasst ist insbesondere die Pflicht, den Verlust der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft unverzüglich dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung einer etwaigen Beitrittsgebühr sowie der Mitgliedsbeiträge verpflichtet; selbiges gilt für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus ihrem Energiebezug.

7. Beiträge und laufende Zahlungen

7.1 Beitrittsgebühr

Der Vereinsvorstand kann für neue Vereinsmitglieder Beitrittsgebühren festsetzen, wobei sich deren Höhe für natürliche und juristische Personen unterscheiden kann.

7.2 Mitgliedsbeiträge

Der Vereinsvorstand kann für die Vereinsmitglieder einen jährlichen Mitgliedsbeitrag vorschreiben, dessen Höhe er festsetzt. Für ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder können unterschiedliche Mitgliedsbeiträge bestimmt werden.

7.3 Zahlung

Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung etwaiger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie aller sonstigen vorgeschriebenen Beträge (insb. der Abgeltung für den Energieverbrauch) verpflichtet. Die laufende Abrechnung erfolgt gemäß den vom Netzbetreiber bereitgestellten, geeichten Messdaten und den jeweils geltenden Tarifbestimmungen. Die Einhebung erfolgt durch Rechnungslegung durch den Verein, der sich eines geeigneten Dienstleisters bedienen kann. Die geltenden Tarifbestimmungen sind vom Vereinsvorstand festzulegen.

7.4 Allgemeinbestimmungen

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Von Vereinsmitgliedern mit Einzugsermächtigung wird der Mitgliedsbeitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen; bei verschuldetem Scheitern des Bankeinzugs trägt das Vereinsmitglied die Bankgebühren.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

8.1 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod (vorbehaltlich Rechtsnachfolge), bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß Punkt 5 sowie durch Ausschluss.

8.2 Kündigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung durch ein ordentliches Vereinsmitglied kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich (E-Mail ausreichend) erfolgen, sofern für Verbraucher:innen und Kleinunternehmen nicht kürzere Fristen zwingend gelten. Die Kündigung durch ein außerordentliches Vereinsmitglied kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist sie erst zum nächsten Kündigungstermin wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr der Kündigung zur Gänze zu entrichten.

8.3 Ausschluss aus dem Verein

Der Vereinsvorstand kann ein Vereinsmitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit Zahlungen in Verzug ist. In der ersten Mahnung ist eine zumindest 14-tägige Nachfrist zu setzen; spätestens in der letzten Mahnung (eingeschriebener Brief) ist der Ausschluss anzudrohen. Der Ausschluss kann zudem wegen Verletzung wesentlicher Pflichten oder unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden, wenn der Verstoß trotz zweimaliger Mahnung nicht saniert wird. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen; bis zur Entscheidung ruhen die Rechte, nicht jedoch die Pflichten.

9. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)<w:t>die Mitgliederversammlung;

b)<w:t>der Vereinsvorstand als Leitungsorgan;

c)<w:t>die Rechnungsprüfer:innen; und

d)<w:t>das Schiedsgericht.

Die Mitglieder des Vereinsvorstands und die Rechnungsprüfer:innen üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

10. Mitgliederversammlung

10.1 Allgemeines zur Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VerG. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet erstmalig nach Ablauf von einem Jahr ab Errichtung des Vereins und danach alle fünf Jahre statt. Sofern alle teilnahme- und stimmberechtigten Vereinsmitglieder zustimmen, kann die Mitgliederversammlung gültige Beschlüsse auch im (schriftlichen) Umlaufwege fassen.

10.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vereinsvorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung; auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder; auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 erster Satz VerG); auf Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VerG); oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen längstens vier Wochen statt.

10.3 Stimmrecht

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

10.4 Teilnahme an der Mitgliederversammlung

Bei der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die außerordentlichen Vereinsmitglieder. Jedem stimmberechtigten Vereinsmitglied kommt eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Insofern die Ausübung des Stimmrechtes gegen die geltenden energierechtlichen Kontrollbestimmungen verstoßen sollte, bleibt die Ausübung dieses Stimmrechtes jedenfalls so lange unzulässig, bis die Vereinsmitglieder eine entsprechende Gestaltung der Kontrollrechte erzielt haben.

10.5 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Sie ist jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen spätestens 15 Minuten nach dem Einberufungszeitpunkt beschlussfähig.

10.6 Einladung zur Mitgliederversammlung

Alle Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (elektronische Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse zulässig) unter Angabe der Tagesordnung sowie von Zeit und Ort einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer:innen oder einen gerichtlich bestellten Kurator.

10.7 Anträge zur Tagesordnung

Anträge zur Aufnahme auf die Tagesordnung müssen mindestens 21 Tage vor dem Termin beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Fragen und Anträge zu kundgemachten Tagesordnungspunkten müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich oder mittels E-Mail übermittelt werden.

10.8 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen – unbeschadet abweichender Bestimmungen – in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert, der Verein aufgelöst oder das Abrechnungsmodell (statisch/dynamisch) geändert werden soll, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

10.9 Vorsitz der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz führt der:die Obmann:Obfrau, bei Verhinderung der:die Stellvertreter:in, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Der:Die Vorsitzende kann Gäste zulassen.

11. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vereinsvorstands; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Standardvereinbarungen abweichen; Festlegung der Entgeltgestaltung bei mangelnder Einigung des Vorstands; Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung; Wahl/Enthebung der Ehrenmitglieder; Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder; Zulassung von Zweigvereinen und Entzug der Zulassung (Punkt 1.4); sowie alle weiteren zugewiesenen Aufgaben.

12. Leitungsorgan

12.1 Allgemeines

Das Leitungsorgan des Vereines (der „Vereinsvorstand“) besteht aus je einem Vorstandsmitglied pro teilnehmender Gemeinde (außerordentliches Mitglied gemäß Punkt 4). Jede teilnehmende Gemeinde ist im Vorstand durch ihre:n bevollmächtigte:n Gemeindevertreter:in (Punkt 4) vertreten; jeder Gemeinde kommen genau ein Sitz und eine Stimme im Vorstand zu. Die Übernahme einer Funktion (Punkt 12.2) begründet keinen zusätzlichen Sitz und keine zusätzliche Stimme. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder beträgt somit mindestens drei und höchstens 29.

12.2 Wahl

Die Vorstandsmitgliedschaft entsteht kraft Entsendung: Mit dem Gemeinderatsbeschluss über den Beitritt und die Benennung der:des bevollmächtigten Gemeindevertreter:in (Punkt 4) ist diese Person zugleich Vorstandsmitglied für die Dauer der aufrechten Vertretereigenschaft. Jede teilnehmende Gemeinde ist damit durch genau eine Person mit einem Sitz und einer Stimme im Vorstand vertreten. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung die Funktionen Obmann:Obfrau, Schriftführer:in und Kassier:in sowie optional deren Stellvertreter:innen und kann diese auch wieder abwählen; die Übernahme einer Funktion begründet keinen zusätzlichen Sitz und keine zusätzliche Stimme. Bei der Bestellung des Vereinsvorstands darf den jeweils geltenden energierechtlichen Bestimmungen nicht widersprochen werden. Das Vorstandsmandat wird unter der Maßgabe erteilt, dass die zugrunde liegende Bevollmächtigung durch die Gemeinde fortbesteht: Widerruft die Gemeinde die Bevollmächtigung, benennt sie eine andere Person oder verliert die Person aus einem sonstigen Grund ihre Eigenschaft als Gemeindevertreter:in, so endet das Vorstandsmandat dieser Person mit Wirksamwerden des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses bzw. mit Wegfall der Vertretereigenschaft, wobei allenfalls die Mitgliederversammlung verpflichtet ist, das betreffende Mitglied des Vereinsvorstands abzuwählen. Mit der Bestellung in den Vereinsvorstand des Hauptvereins wird das Vorstandsmitglied zugleich berechtigt und verpflichtet, außerordentliches Mitglied sämtlicher Zweigvereine beider Ebenen (Punkt 1.4) zu werden; diese Zusatzmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptvereinsvorstand.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds – insbesondere infolge Wegfalls der Vertretereigenschaft nach dem vorstehenden Absatz – ist der Vereinsvorstand berechtigt, die von der betreffenden Gemeinde neu benannte Gemeindevertreter:in bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptation in den Vereinsvorstand zu bestellen; diese Bestellung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Alternativ wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied auf die verbleibende Amtszeit. Fällt der Vereinsvorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

12.3 Funktionsperiode

Die Funktionsperiode des Vereinsvorstands beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion im Vereinsvorstand ist persönlich auszuüben.

12.4 Beschluss im Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder herbeiführen. Beschlussfassungen können auch im Umlaufwege herbeigeführt werden.

13. Aufgaben des Vereinsvorstands

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verantwortung für die laufenden Vereinsgeschäfte. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere: Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins sowie der Zweigvereine; Festlegung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; Einrichtung eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens; Umsetzung der Aufnahme von Mitgliedern; Bestellung/Enthebung der Rechnungsprüfer bzw. des Abschlussprüfers; Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Information der Vereinsmitglieder; Verwaltung des Vereinsvermögens; Bestellung ehrenamtlicher Beiratsmitglieder; Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmer:innen sowie Abschluss von Werkverträgen; und Bekanntgabe abgabenrelevanter Statutenänderungen an das zuständige Finanzamt binnen eines Monats.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorgans

Der:Die Obmann:Obfrau vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten, und führt die laufenden Geschäfte; ein:e Stellvertreter:in unterstützt dabei. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen der Unterschrift des:der Obmanns:Obfrau bzw. im Verhinderungsfall des:der Stellvertreter:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen zur Außenvertretung können ausschließlich vom:von der Obmann:Obfrau erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug kann der:die Obmann:Obfrau auch in fremden Wirkungsbereichen unter eigener Verantwortung Anordnungen treffen, die der nachträglichen Genehmigung bedürfen. Der:Die Obmann:Obfrau führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vereinsvorstand.

In finanziellen Angelegenheiten (insbesondere bei der Verfügung über Vereinskonten, der Freigabe von Zahlungen sowie der Eingehung von Zahlungsverpflichtungen) ist der Verein nach dem Vier-Augen-Prinzip durch zwei Mitglieder des Vereinsvorstands, in der Regel gemeinsam durch den:die Obmann:Obfrau (bzw. dessen:deren Stellvertreter:in) und den:die Kassier:in (bzw. dessen:deren Stellvertreter:in), zu vertreten. Der Vereinsvorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte eine:n Verwalter:in (Geschäftsführer:in) bestellen und diese:n mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung des laufenden Betriebs betrauen. Der:Die Verwalter:in ist in diesem Rahmen berechtigt, die laufenden Geschäfte allein zu führen und die damit verbundenen Zahlungen des Tagesgeschäfts auch allein durchzuführen. Der Vereinsvorstand legt den sachlichen und betragsmäßigen Umfang dieser Befugnis fest und kann sie jederzeit widerrufen; Rechtsgeschäfte, die über das laufende Tagesgeschäft hinausgehen, bleiben dem Vier-Augen-Prinzip vorbehalten.

15. Rechnungsprüfer:innen

Mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und allenfalls auch wieder abgewählt. Die Wiederwahl ist auch mehrfach möglich. Die Rechnungsprüfer:innen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Es wird angestrebt, für den Hauptverein und die Zweigvereine beider Ebenen dieselben Personen als Rechnungsprüfer:innen zu bestellen; die Bestellung erfolgt jedoch jeweils durch das zuständige Vereinsorgan des jeweiligen Vereins.

Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Mittelverwendung, insbesondere das Aufzeigen von Insichgeschäften sowie ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben. Der Vereinsvorstand hat die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

16. Schiedsgericht

Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des VerG und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Es setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren organschaftlichen Vertretern zusammen: Jeder Streitteil macht ein Mitglied namhaft; diese wählen ein drittes Mitglied zum Vorsitz (bei mehreren Vorschlägen entscheidet das Los). Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören; reicht die Mitgliederzahl nicht aus, können auch Dritte bestellt werden. Das Schiedsgericht entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit nach bestem Wissen und Gewissen; seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Eine rechtsanwaltliche Vertretung ist zulässig, ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

17. Freiwillige Auflösung des Vereins

17.1 Beschluss zur bzw. automatische Auflösung

Die freiwillige Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Jedenfalls wird der Verein aufgelöst, wenn ein Vereinsmitglied ausscheidet und danach nur mehr ein Vereinsmitglied vorhanden wäre.

17.2 Abwicklung der Auflösung

Diese Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere eine:n Abwickler:in zu berufen und über die Verwendung des nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vermögens zu entscheiden (siehe Punkt 17.4). Sofern nichts Abweichendes beschlossen wird, ist der:die Obmann:Obfrau vertretungsbefugte:r Abwickler:in.

17.3 Anzeige der Auflösung

Der Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

17.4 Verwendung des Vereinsvermögens

Das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dem Regionalverband Liezen mit dem Auftrag zufallen, das Vereinsvermögen zum Zwecke des Ausbaus erneuerbarer Energien (oder einem anderen Zweck im Sinne des Punkts 2.2) zu widmen.

18. Schlussbestimmungen

Soweit in diesen Statuten auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, gelten diese Verweise auch für etwaige Nachfolge-, Änderungs- oder Ersatzgesetze sowie für auf deren Grundlage erlassene Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.