Zurück zum Überblick Rechtliches

Allgemeine Lieferbedingungen

Die Allgemeinen Lieferbedingungen nach § 69 ElWG: Leistung, Beginn, Beendigung, Rechnung, Zahlung, Beschwerden und Schlichtung.

Stand: 19.09.2026 · verbindlich ist die PDF-Fassung · Als PDF herunterladen

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) konkretisieren die Lieferantenverpflichtungen der Energiegemeinschaft Region Liezen gemäß § 69 ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) und bilden gemäß Abschnitt 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen integralen Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Sie gelten für die Belieferung der Mitglieder mit Energie aus der gemeinsamen Energienutzung auf den Ebenen der Bürgerenergiegemeinschaft (BEG, Hauptverein) sowie der regionalen und – soweit vorhanden – lokalen Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG, Zweigvereine). Bei Widersprüchen gelten vorrangig die Vereinsstatuten, sodann die AGB und sodann diese ALB.

Hinweis zum Anwendungsbereich: Die Lieferantenverpflichtungen gemäß § 69 ElWG sind ab 1. Oktober 2026 verpflichtend einzuhalten, sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden (Haushaltskunden mit Erzeugungsanlagen über 30 kW bzw. sonstige aktive Kunden, EEG und BEG mit einer an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden Leistung über 100 kW). Die Energiegemeinschaft wendet diese Bedingungen einheitlich auf alle Mitglieder an.

1. Lieferant und Vertragspartner

Lieferant im Sinne dieser Bedingungen ist:

Energiegemeinschaft Region Liezen (Hauptverein, BEG) und der jeweils zuständige Zweigverein (regionale bzw. lokale EEG)

  1. Vertragspartner (Kunde) ist das jeweilige Mitglied, das als teilnehmender Netzbenutzer Energie aus der gemeinsamen Energienutzung bezieht und/oder in diese einspeist.
  2. Die Energiegemeinschaft hat EGControl, eine Marke der cyb cyber telekom gmbh (Am Aignerteich 23a, 2353 Guntramsdorf, FN 586192y), als Organisator gemäß § 68 Abs. 2 ElWG bestellt und den Netzbetreibern angezeigt. EGControl nimmt für die Energiegemeinschaft die Lieferantenverpflichtungen gemäß § 69 Abs. 1 ElWG sowie die Pflichten gemäß §§ 25 und 26 ElWG wahr (§ 69 Abs. 4 ElWG) und ist darüber hinaus Dienstleister des Vereins und seiner Verwaltung (RML Regionalmanagement Bezirk Liezen GmbH). Vertragspartner des Mitglieds bleibt die Energiegemeinschaft.

2. Beschreibung der Leistung und Qualität

  1. Gegenstand der Leistung ist die Lieferung bzw. Übernahme jener elektrischen Energie, die innerhalb der gemeinsamen Energienutzung der Energiegemeinschaft erzeugt und verbraucht werden kann. Der Energieaustausch erfolgt vorrangig auf der jeweils lokalsten verfügbaren Ebene (lokale EEG, sodann regionale EEG, sodann BEG), bevor verbleibende Überschüsse in das öffentliche Netz eingespeist werden.
  2. Die Energiegemeinschaft übernimmt ausschließlich jene Überschussenergie, die innerhalb der Gemeinschaft verteilt werden kann; ein Anspruch auf Abnahme oder Einspeisung einer bestimmten Mindestmenge besteht nicht. Die physikalische Stromqualität und die Versorgungssicherheit werden durch den Netzbetreiber gewährleistet; die Energiegemeinschaft ist nicht Netzbetreiber.
  3. Die freie Wahl des Reststromlieferanten bzw. des Abnehmers für die nicht innerhalb der Energiegemeinschaft gedeckte Energiemenge bleibt unberührt.

3. Voraussichtlicher Beginn der Lieferung

  1. Die Lieferung und Übernahme der Energie beginnt – vorbehaltlich eventueller Bindefristen bestehender Verträge und der Vorgaben der Marktregeln – zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Annahme der Beitrittserklärung durch den Vereinsvorstand (binnen fünf Arbeitstagen nach Bestätigung der E-Mail-Adresse, § 26 Abs. 1 ElWG), bei Verbrauchern, die den sofortigen Beginn nicht ausdrücklich verlangt haben, nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist, sowie nach Aktivierung des Zählpunktes (Datenfreigabe im Portal des Netzbetreibers) und Vorliegen sämtlicher technischer und regulatorischer Voraussetzungen.

4. Vertragsdauer, Verlängerung und Beendigung

  1. Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verlängert sich, solange es nicht beendet wird, automatisch.
  2. Das Mitglied kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kündigungstermin kündigen – schriftlich (E-Mail genügt) oder über das Mitgliederportal; die Kündigung wird mit dem Tag ihres Zugangs wirksam. Die Abmeldung der Zählpunkte beim Netzbetreiber erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach den Sonstigen Marktregeln; bis dahin zugeordnete Energiemengen werden nach diesen Bedingungen abgerechnet. Die Energiegemeinschaft kann Verträge mit Verbrauchern und Kleinunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Wochen kündigen (§ 24 ElWG).
  3. Verbraucher im Sinne des KSchG haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss (Annahme der Beitrittserklärung) ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (§ 11 FAGG) – per E-Mail, mit dem Muster-Widerrufsformular oder über die Rücktrittsfunktion „Vertrag widerrufen“ auf https://www.eg-regionliezen.at/ruecktritt (§ 13a FAGG). Verlangt das Mitglied beim Beitritt ausdrücklich den sofortigen Beginn der Teilnahme, zahlt es im Fall des Rücktritts die bis dahin bezogene Energie anteilig (§ 16 FAGG); andernfalls werden die Zählpunkte erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist angemeldet. Näheres in Abschnitt 9 der AGB.
  4. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Austritt oder Ausschluss richtet sich im Übrigen nach Abschnitt 7 der AGB.

5. Art der angebotenen Wartungsdienste

  1. Die Energiegemeinschaft betreibt keine Netzinfrastruktur; die Wartung des Verteilernetzes und der Messeinrichtungen obliegt dem Netzbetreiber. Die Energiegemeinschaft stellt im Rahmen ihres Betriebs die Wartung und Pflege der für die Abrechnung erforderlichen IT-Systeme (Mitgliederportal, Abrechnungssystem) sicher. Der Betrieb und die Wartung mitgliedereigener Produktionsanlagen obliegen dem jeweiligen Mitglied (Abschnitt 2 der AGB).

6. Zugang zu aktuellen Informationen (Tarife, weitere Dienstleistungen)

  1. Die jeweils aktuell gültigen Tarife (Erzeuger- und Verbraucher-Tarife, getrennt nach Ebenen) sowie die historischen Tarifdaten sind jederzeit auf der Website der Energiegemeinschaft (https://www.eg-regionliezen.at) und im Mitgliederportal einsehbar.
  2. Die Tarife werden vom Vorstand als Fixtarife festgelegt (Abschnitt 3 der AGB). Über Tarifänderungen werden die Mitglieder zusätzlich per Newsletter informiert.
  3. Informationen zum Zugang zu weiteren Dienstleistungen werden im Mitgliederportal sowie auf der Website bereitgestellt.

7. Änderung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen

  1. Änderungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und der Tarife werden den Mitgliedern mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich (E-Mail genügt) mitgeteilt; erfolgt in diesem Zeitraum eine Rechnungslegung, zusätzlich mit der Rechnung. Die Mitteilung gibt die Änderungen sowie Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit einer Entgeltänderung transparent und verständlich wieder (§ 21 Abs. 2 ElWG); fehlt eine dieser Angaben, ist die Entgeltänderung unwirksam (§ 21 Abs. 5 ElWG). Entgeltänderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen (§ 21 Abs. 3 ElWG).
  2. Das Mitglied kann der Änderung bis zu ihrem Wirksamwerden per E-Mail widersprechen. Im Fall des Widerspruchs endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen und Entgelten mit dem auf eine Frist von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung folgenden Monatsletzten, sofern das Mitglied nicht früher kündigt (§ 21 Abs. 4 ElWG); der bestehende Stromliefervertrag des Mitglieds bleibt unberührt. Widerspricht das Mitglied nicht, gelten die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Zeitpunkt; auf diese Folge des Schweigens wird in jeder Mitteilung ausdrücklich hingewiesen (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG).

8. Rechnung und Rechnungsinformation

  1. Die Energiegemeinschaft erstellt transparente und leicht verständliche Rechnungen bzw. Gutschriften. Jede Rechnung enthält zumindest die folgenden Mindestangaben gemäß § 69 Abs. 3 ElWG:
  • den zu zahlenden Betrag;
  • das Datum der Fälligkeit;
  • die der Abrechnung zugrunde liegenden Energiewerte;
  • Name und Anschrift der Vertragspartner einschließlich Kontaktadresse;
  • die Zählpunktbezeichnung(en).
  1. Das Mitglied hat die Wahl zwischen der monatlichen Abrechnung nach den tatsächlichen Viertelstundenwerten des Netzbetreibers (Standard) und einer Jahresabrechnung mit monatlichen Akontorechnungen für den Bezug (§ 69 Abs. 1 Z 6 iVm § 43 Abs. 2 ElWG; Akontovorschlag, Änderung und Gegenrechnung in Abschnitt 5 der AGB); die Wahl kann jederzeit im Mitgliederportal mit Wirkung ab dem Folgemonat geändert werden. Gutschriften für Einspeisung werden immer monatlich erstellt. Die Rechnungslegung ist kostenfrei. Auf das Wahlrecht und seine Auswirkungen wird bei Vertragsabschluss und einmal jährlich hingewiesen (§ 43 Abs. 2 ElWG). Das Verrechnungsintervall für die Bankbuchung (quartalsweise, auf Wunsch monatlich gegen ein Verwaltungsentgelt – bei beiden Abrechnungsarten gleich, Abschnitt 6 der AGB) ist davon zu unterscheiden. Zugleich wird einmal jährlich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme jederzeit beendet und der Reststromlieferant frei gewechselt werden kann, sowie auf das Vergleichsinstrument der Regulierungsbehörde (Tarifkalkulator der E-Control, § 27 ElWG) (§ 25 Abs. 4 ElWG).
  2. Den Mitgliedern wird auf Verlangen eine verständliche Erläuterung über das Zustandekommen der Rechnung zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Viertelstundenwerte (Abschnitt 5 der AGB).
  3. Rechnungen und Gutschriften werden per E-Mail übermittelt und sind im Mitgliederportal einsehbar. Einwände sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung schriftlich per E-Mail an den Vorstand zu richten.

9. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen

  1. Bei Nichteinhaltung der zugesagten Leistungsqualität – insbesondere bei fehlerhafter oder verspäteter Abrechnung – wird die betroffene Abrechnung unverzüglich korrigiert. Zu viel verrechnete Beträge werden gutgeschrieben oder rückerstattet; zu Unrecht nicht ausbezahlte Gutschriften werden nachgezahlt.
  2. Die Haftung der Energiegemeinschaft richtet sich im Übrigen nach Abschnitt 8 der AGB. Eine Haftung für Umstände im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers (z.B. verspätete oder fehlerhafte Datenübermittlung) ist ausgeschlossen; Netzbetreiber sind keine Erfüllungsgehilfen der Energiegemeinschaft.

10. Zahlungsmöglichkeiten

  1. Das Mitglied kann zwischen zwei gleichgestellten Zahlungsarten wählen und jederzeit über das Mitgliederportal wechseln: SEPA-Lastschrift (Einzug des Betrags der Zahlungsaufstellung vom angegebenen Konto) oder Überweisung (Zahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufstellung auf das Konto des Hauptvereins). Ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungsart wird nicht verrechnet; bei SEPA-Lastschrift wird eine Ermäßigung von 1 % auf jeden eingezogenen Zahlbetrag gewährt, die bei einer vom Mitglied zu vertretenden Rücklastschrift entfällt (§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018). Gutschriften werden auf das vom Mitglied angegebene Konto überwiesen. Die Sammelbuchung pro Verrechnungsintervall erfolgt über das Konto des Hauptvereins (Abschnitt 5 der AGB).
  2. Das Standard-Verrechnungsintervall beträgt ein Quartal; ein Wechsel auf ein monatliches Intervall ist über das Mitgliederportal möglich (Abschnitt 6 der AGB).
  3. Fälligkeit mit Zustellung der Zahlungsaufstellung; SEPA-Einzug frühestens fünf Tage danach, Überweisung binnen 14 Tagen. Bei Verzug: Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, kostenlose Zahlungserinnerung (14 Tage Nachfrist), dann Mahnung EUR 7,50 (14 Tage Nachfrist), zuletzt Mahnung per eingeschriebenem Brief EUR 15,00 mit Ausschlussandrohung; vom Mitglied zu vertretende Rücklastschrift oder zurückgeleitete Gutschrift pauschal EUR 10,00; Aufrechnung mit Gutschriften und Ruhendstellung der Zählpunkte nach fruchtloser Mahnung möglich. 14 Tage nach der eingeschriebenen Mahnung Übergabe an Inkasso oder Rechtsanwalt auf Kosten des Mitglieds im Rahmen des § 1333 Abs. 2 ABGB (Inkassogebührenverordnung, RATG). Einzelheiten in Abschnitt 6 der AGB.

11. Beschwerden und Schlichtung

  1. Beschwerden sind an den Vorstand der Energiegemeinschaft per E-Mail an info@eg-regionliezen.at zu richten. Beschwerden werden innerhalb angemessener Frist bearbeitet; die Energiegemeinschaft ist bestrebt, sie rasch und einvernehmlich zu erledigen.
  2. Verbrauchern steht darüber hinaus das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 26 E-ControlG offen (Schlichtungsstelle der E-Control, www.e-control.at). Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens verpflichten sich die Vertragsparteien, eine gütliche Einigung im Rahmen einer Schlichtung anzustreben.

12. Schlussbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energiegemeinschaft Region Liezen und sind im Zusammenhang mit diesen sowie mit den Vereinsstatuten und der Datenschutzerklärung zu lesen.
  2. Soweit auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, gelten diese Verweise auch für Nachfolge-, Änderungs- oder Ersatzbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vereins (Liezen) zuständig, sofern nicht zwingende Verbrauchergerichtsstände gemäß § 14 KSchG entgegenstehen.
  4. Im Zweifel gelten die zwingenden Bestimmungen des ElWG sowie sonstige zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen vorrangig vor abweichenden Regelungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

Weißenbach bei Liezen, am 19.09.2026